Satzung des EHC München

(Nachbesserungen der auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung 2010 beschlossenen und beim Amtsgericht München vorliegenden, noch nicht eingetragenen Satzung)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen EHC München e.V. und ist beim Amtsgericht München unter der Nummer VR 16042 im Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München


§ 2 Zugehörigkeit zu anderen Vereinen

(1) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und den jeweiligen übergeordneten Fachverbänden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

(2) Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum BLSV vermittelt.


§ 3 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Eissports und insbesondere die Abhaltung eines geordneten Trainings-, Sport- und Spielbetriebs im Bereich Eissport. Zu den weiteren Zwecken gehören die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung und der Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungs-leitern.

(2) In Erfüllung des Vereinszweckes können sich innerhalb des Vereins auch Eishockey-Hobby-Mannschaften sowie Abteilungen für Eiskunstlauf, Eisstockschießen, Eisschnelllauf, Curling, Streethockey, Inline-Hockey, Shorttrack und Schiedsrichterschulungen bilden, die unselbständige Untergliederungen des Vereins darstellen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr des Vereins

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Mai eines jeden Jahres und endet mit dem 30. April des Folgejahres.


§ 5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• die Jugendleitung
• der Sponsorenbeirat


§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist unter anderem zuständig für:

• Wahl der Vorstandsmitglieder
• Wahl der Kassenprüfer
• Entgegennahme des Jahresberichtes
• Entgegennahme des Kassenberichtes
• Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
• Zustimmung zu Vorstandsbeschlüssen die die Grenzen der Vertretungsvollmacht nach § 10 der Satzung überschreiten
• Beschlussfassung zu Anträgen des Vorstandes und / oder der Mitglieder soweit diese fristgerecht eingereicht wurden und Bestandteil der Tagesordnung sind.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Für eine Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich zwischen dem 01. Mai und dem 31. Juli statt.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

(3) Die Einberufung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) enthalten
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin beim Verein schriftlich eingegangen sein.
Abs.5 Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können von der Mitgliederversammlung nur als Dringlichkeitsanträge mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(6) Die Reihenfolge der Tagesordnung kann bis zum Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter aus organisatorischen Gründen geändert werden. Sie ist den Mitgliedern mit Beginn der Versammlung bekannt zu geben.


§ 8 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

• Auf Beschluss des Vorstandes
• Auf schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(Der Antrag muss durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des Vereins unter
Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte erfolgen.)
• Wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder unter die zur Beschlussfähigkeit erforderliche
Anzahl absinkt.

(2) Für die Einberufungsfristen gilt das im § 7 ausgeführte Verfahren.


§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden
• dem 3. Vorsitzenden
• dem Kassenwart
• dem Schriftführer
• einem weiteren Mitglied

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung entsprechend der im § 6 genannten Mehrheitsverhältnisse für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(3) Die Wiederwahl ist zulässig

(4) Die Vorstandsmitglieder dürfen im EHC München e.V. kein weiteres gewähltes Amt ausüben, insbesondere dürfen sie nicht Kassenprüfer oder Mitglied des Sponsorenbeirats sein.

(5) Die drei Vorsitzenden bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Sie führen die Geschäfte des Vereins gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB.
Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, der 2. und 3. Vorsitzende sind nur in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

(7) Über die Vorstandbeschlüsse sind Protokolle zu fertigen aus denen auch die Stimmverhältnisse der Beschlussfassungen zu erkennen sind.

(8) Die Aufzeichnungen sind entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen
aufzubewahren.

§ 10 Beschränkung der Vertretungsberechtigung des Vorstandes

(1) Die im § 9 genannten Vertretungsvollmachten des geschäftsführenden Vorstandes werden im nachfolgenden Umfang beschränkt:

• Grundstücksgeschäfte aller Art bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung

• Andere Rechtsgeschäfte mit einem Umfang von mehr als 50.000 Euro, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung


§ 11 Die Jugendleitung

(1) Die Jugendleitung befasst sich mit allen, die Nachwuchsabteilung betreffenden, Fragen. Sie arbeitet hierzu mit den Trainer zusammen.

Abs.2 Die Jugendleitung besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung des Nachwuchses jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

(3) Die Wiederwahl ist zulässig

(4) Die beiden Mitglieder der Jugendleitung sind gleichberechtigt

(5) Mindestens ein Mitglied der Jugendleitung ist zu den Vorstandssitzungen zu laden

(6) Von den Sitzungen der Jugendleitung sind Protokolle zu erstellen und die Beschlussfassungen zu dokumentieren.

(7) Zu den Sitzungen der Jugendleitung ist ein Mitglied des Vorstands einzuladen.


§ 12 Der Sponsorenbeirat

(1) Der Sponsorenbeirat ist eine Vertretung der Sponsoren des EHC München e.V.
Er ist nicht ein Organ des Vereins im engeren Sinne.

(2) Er soll die satzungsgemäße Verwendung von Sponsorengeldern überwachen.

(3) Er besteht aus mindestens einer und höchstens sieben Personen.

(4) Die Mitglieder des Sponsorenbeirats werden aus den Reihen der Sponsoren benannt.
Der Vorstand des EHC München e.V. kann Mitglieder für den Beirat vorschlagen.

Abs.5 Besteht der Sponsorenbeirat aus mehr als einer Person so wählt der Beirat intern einen
Vorsitzenden der die Interessen des Beirats gegenüber dem EHC e.V. vertritt.

(6) Mitglieder des Sponsorenbeirats haben das Recht an Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben das Recht zur Einsicht in die Kassen-bücher sofern sich diese Einsichtnahme auf die Verwendung von Sponsorengeldern bezieht.

(7) Auf Wunsch des Beirats ist diesem auf den Mitgliederversammlungen des EHC München e.V. ein Rederecht zu gewähren.

§ 13 Vergütungen

(1) Alle Tätigkeiten für den EHC München e.V. sind ehrenamtlich.

(2) Dies gilt nicht für die in einem Anstellungsverhältnis beschäftigten Personen

Abs.3 Kein Mitglied des Vereins erhält für seine Tätigkeit im Vorstand, in der Jugendleitung, als Kassenprüfer oder als Mitglied des Sponsorenbeirats eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung.

(4) Sitzungsgelder werden nicht gezahlt.

(5) Tatsächlich entstandene Auslagen werden gegen Vorlage des Originalbeleges erstattet.

§ 14 Mitgliedschaft im Verein

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.

(2) Ordentliches Mitglied kann jeder Bürger werden der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Als jugendliches Mitglied gelten diejenigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen, wie z.B. Firmen, Verbände, die Mitglieder des Sponsorenbeirats und die von der Mitgliederversammlung ernannten Ehrenmitglieder.

(4) Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie erhalten eine Ehrenurkunde und die goldene Ehrennadel des Vereins.
Sie sind auf Lebtag von der Beitragspflicht befreit und erhalten freien Eintritt zu allen Veranstaltungen.

(5) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das volle Wahl- und Stimmrecht.

§ 15 Antrag auf Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.

(2) Die Aufnahme des Mitgliedes kann jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes allein beschließen.

(3) Gegen die Ablehnung des Antrages kann vom Betroffenen zur nächsten Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Beitrages.

(5) Mit der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung verbunden.

§ 16 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

• Tod
• Kündigung
• Ausschluss
• Streichung aus der Mitgliederliste

(2) Die Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftjahres möglich. Sie muss spätestens
drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Verein schriftlich zugegangen sein.

(3) Die Kündigung der aktiven sportlichen Betätigung als Eishockeyspieler zum
Zwecke des Vereinswechsels ist nur zum 30. April eines jeden Jahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Sie ist nur dann
rechtswirksam, wenn sie mit eingeschriebenem Brief und Rückschein dem Vorstand
bis zum 31. Januar zugegangen ist. Spieler der ersten Mannschaft sind von dieser
Vorschrift nicht erfasst.

(4) Auf Ausschluss kann der Gesamtvorstand, nach vorheriger Anhörung des Betrof-
fenen erkennen, wenn:

• Sich ein Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Satzung des
Vereins schuldig gemacht hat.

• Die Mitgliedschaft wegen seines Verhaltens innerhalb oder außerhalb des
Vereinslebens als nicht tragbar erscheint.

• Sich ein Mitglied grob unkameradschaftlich verhalten hat.

(5) Der Ausschluss ist dem Mitglied per Einschreiben mit Begründung mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied schriftlich Berufung bei der Vorstandschaft binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses einlegen. Die Vorstandschaft hat binnen vier Wochen nach Eingang der Berufung zu entscheiden

(6) Der Vorstand ist berechtigt ein Mitglied aus der Mitgliederliste zu streichen wenn dieses Mitglied länger als drei Monate nach Absendung der schriftlichen Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.

(7) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von bestehenden Verpflichtungen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind Mitgliedskarte und Gegenstände des Vereinsvermögens ohne Rücksicht auf irgendwelche Zurückbehaltungsrechte an den Verein heraus zu geben.

§ 17 Mitgliedsbeitrag

(1) Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, haben einen Jahresbeitrag an den Verein zu entrichten.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird in der vom Vorstand erlassenen Beitragsordnung geregelt.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

(3) Das Mitglied kann zwischen jährlicher und monatlicher Zahlungsweise wählen.
Jahresbeiträge sind bis zum 31. Mai eines jeden Jahres zu zahlen. Bei monatlicher Zahlungsweise werden die Beitrag jeweils zum 01. eines jeden Monats fällig
Der Verein kann die Beiträge einziehen lassen.

(4) Im Einzelfall kann der Vorstand auf begründeten Antrag Zahlungsfälligkeiten ändern, sowie von rückständigen oder zukünftigen Verpflichtungen befreien.


§ 18 Vereinsstrafen

(1) Die aktiven Mitglieder des Vereins sind der Rechts- und Spielordnung der übergeordneten Fachverbände unterworfen.

(2) Der Vorstand kann nach vorheriger Anhörung bei Verstößen gegen die Vereinssatzung oder das Rechtsgut der Fachverbände folgende Strafen verhängen:
• mündlicher Verweis
• schriftlicher Verweis
• Stadionverbot

(3) Gegen das Stadionverbot von mehr als vier Wochen kann das betroffene Mitglied binnen zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe durch den geschäftsführenden Vorstand Berufung einlegen. Die Berufung ist mit einer Begründung schriftlich einzureichen. Auf Verlangen ist das betroffene Mitglied vom Vorstand zu hören. Über die Berufung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig.


§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(2) Wenn nicht 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, muss eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, in der die Mitglieder die Auflösung des Vereins mit 4/5 der dann erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließen können.


§ 20 Vermögen des Vereins im Falle der Auflösung

(1) Im Falle der Auflösung / Aufhebung des Vereins kraft Gesetz, durch gerichtliches Urteil oder durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung fällt das Vermögen des Vereins der Stadt München zu. Diese hat dasselbe unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(2) Dasselbe gilt bei Wegfall des satzungsgemäßen Zwecks des Vereins, oder wenn die Erreichung des Zwecks unmöglich wird.


§ 21 Haftung

(1) Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen des EHC München e.V.

§ 22 Satzung

(1) Je ein, vom geschäftsführenden Vorstand, rechtsverbindlich unterzeichnetes Exemplar der Satzung ist nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung dem Vereinsregister beim Amtsgericht München und dem Finanzamt München vorzulegen.

(2) Der Vorstand ist berechtigt einzelne Paragraphen oder Absätze von Paragraphen wenn
diese der Gemeinnützigkeit nicht entsprechen sollten, neu zu fassen und dem
Registergericht, dem Finanzamt und den Mitgliedern bekannt zu geben.

(3) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.




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