Satzung des EHC München
(Nachbesserungen der auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung
2010 beschlossenen und beim Amtsgericht München vorliegenden, noch
nicht eingetragenen Satzung)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen EHC München e.V. und ist
beim Amtsgericht München unter der Nummer VR 16042 im Vereinsregister
eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München
§ 2 Zugehörigkeit zu anderen Vereinen
(1) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V.
und den jeweiligen übergeordneten Fachverbänden und erkennt
deren Satzungen und Ordnungen an.
(2) Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit
der einzelnen Vereinsmitglieder zum BLSV vermittelt.
§ 3 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Eissports und
insbesondere die Abhaltung eines geordneten Trainings-, Sport- und Spielbetriebs
im Bereich Eissport. Zu den weiteren Zwecken gehören die Durchführung
von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
die Ausbildung und der Einsatz von sachgemäß vorgebildeten
Übungs-leitern.
(2) In Erfüllung des Vereinszweckes können sich innerhalb
des Vereins auch Eishockey-Hobby-Mannschaften sowie Abteilungen für
Eiskunstlauf, Eisstockschießen, Eisschnelllauf, Curling, Streethockey,
Inline-Hockey, Shorttrack und Schiedsrichterschulungen bilden, die unselbständige
Untergliederungen des Vereins darstellen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr des Vereins
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Mai eines jeden
Jahres und endet mit dem 30. April des Folgejahres.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• die Jugendleitung
• der Sponsorenbeirat
§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist unter anderem zuständig für:
• Wahl der Vorstandsmitglieder
• Wahl der Kassenprüfer
• Entgegennahme des Jahresberichtes
• Entgegennahme des Kassenberichtes
• Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
• Zustimmung zu Vorstandsbeschlüssen die die Grenzen der Vertretungsvollmacht
nach § 10 der Satzung überschreiten
• Beschlussfassung zu Anträgen des Vorstandes und / oder der
Mitglieder soweit diese fristgerecht eingereicht wurden und Bestandteil
der Tagesordnung sind.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Für eine Beschlussfassung über Satzungsänderungen
ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich
zwischen dem 01. Mai und dem 31. Juli statt.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich
unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
(3) Die Einberufung muss die Gegenstände der Beschlussfassung
(Tagesordnung) enthalten
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letztbekannte
Anschrift des Mitgliedes.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens
zwei Wochen vor dem anberaumten Termin beim Verein schriftlich eingegangen
sein.
Abs.5 Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können von der
Mitgliederversammlung nur als Dringlichkeitsanträge mit einer Mehrheit
von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf die Tagesordnung
gesetzt werden.
(6) Die Reihenfolge der Tagesordnung kann bis zum Beginn der Mitgliederversammlung
vom Versammlungsleiter aus organisatorischen Gründen geändert
werden. Sie ist den Mitgliedern mit Beginn der Versammlung bekannt zu
geben.
§ 8 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
• Auf Beschluss des Vorstandes
• Auf schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder.
(Der Antrag muss durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des Vereins
unter
Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte erfolgen.)
• Wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder unter die zur Beschlussfähigkeit
erforderliche
Anzahl absinkt.
(2) Für die Einberufungsfristen gilt das im § 7 ausgeführte
Verfahren.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden
• dem 3. Vorsitzenden
• dem Kassenwart
• dem Schriftführer
• einem weiteren Mitglied
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
entsprechend der im § 6 genannten Mehrheitsverhältnisse für
die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(3) Die Wiederwahl ist zulässig
(4) Die Vorstandsmitglieder dürfen im EHC München e.V. kein
weiteres gewähltes Amt ausüben, insbesondere dürfen sie
nicht Kassenprüfer oder Mitglied des Sponsorenbeirats sein.
(5) Die drei Vorsitzenden bilden den geschäftsführenden
Vorstand.
Sie führen die Geschäfte des Vereins gerichtlich und außergerichtlich
gem. § 26 BGB.
Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, der 2. und 3. Vorsitzende
sind nur in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
(7) Über die Vorstandbeschlüsse sind Protokolle zu fertigen
aus denen auch die Stimmverhältnisse der Beschlussfassungen zu erkennen
sind.
(8) Die Aufzeichnungen sind entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen
aufzubewahren.
§ 10 Beschränkung der Vertretungsberechtigung des Vorstandes
(1) Die im § 9 genannten Vertretungsvollmachten des geschäftsführenden
Vorstandes werden im nachfolgenden Umfang beschränkt:
• Grundstücksgeschäfte aller Art bedürfen der Zustimmung
der Mitgliederversammlung
• Andere Rechtsgeschäfte mit einem Umfang von mehr als 50.000
Euro, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung
§ 11 Die Jugendleitung
(1) Die Jugendleitung befasst sich mit allen, die Nachwuchsabteilung
betreffenden, Fragen. Sie arbeitet hierzu mit den Trainer zusammen.
Abs.2 Die Jugendleitung besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung
des Nachwuchses jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt
werden.
(3) Die Wiederwahl ist zulässig
(4) Die beiden Mitglieder der Jugendleitung sind gleichberechtigt
(5) Mindestens ein Mitglied der Jugendleitung ist zu den Vorstandssitzungen
zu laden
(6) Von den Sitzungen der Jugendleitung sind Protokolle zu erstellen
und die Beschlussfassungen zu dokumentieren.
(7) Zu den Sitzungen der Jugendleitung ist ein Mitglied des Vorstands
einzuladen.
§ 12 Der Sponsorenbeirat
(1) Der Sponsorenbeirat ist eine Vertretung der Sponsoren des EHC
München e.V.
Er ist nicht ein Organ des Vereins im engeren Sinne.
(2) Er soll die satzungsgemäße Verwendung von Sponsorengeldern
überwachen.
(3) Er besteht aus mindestens einer und höchstens sieben Personen.
(4) Die Mitglieder des Sponsorenbeirats werden aus den Reihen der
Sponsoren benannt.
Der Vorstand des EHC München e.V. kann Mitglieder für den Beirat
vorschlagen.
Abs.5 Besteht der Sponsorenbeirat aus mehr als einer Person so wählt
der Beirat intern einen
Vorsitzenden der die Interessen des Beirats gegenüber dem EHC e.V.
vertritt.
(6) Mitglieder des Sponsorenbeirats haben das Recht an Vorstandssitzungen
und Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben das Recht zur Einsicht
in die Kassen-bücher sofern sich diese Einsichtnahme auf die Verwendung
von Sponsorengeldern bezieht.
(7) Auf Wunsch des Beirats ist diesem auf den Mitgliederversammlungen
des EHC München e.V. ein Rederecht zu gewähren.
§ 13 Vergütungen
(1) Alle Tätigkeiten für den EHC München e.V. sind
ehrenamtlich.
(2) Dies gilt nicht für die in einem Anstellungsverhältnis
beschäftigten Personen
Abs.3 Kein Mitglied des Vereins erhält für seine Tätigkeit
im Vorstand, in der Jugendleitung, als Kassenprüfer oder als Mitglied
des Sponsorenbeirats eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung.
(4) Sitzungsgelder werden nicht gezahlt.
(5) Tatsächlich entstandene Auslagen werden gegen Vorlage des
Originalbeleges erstattet.
§ 14 Mitgliedschaft im Verein
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied kann jeder Bürger werden der das 18.
Lebensjahr vollendet hat.
Als jugendliches Mitglied gelten diejenigen, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen, wie
z.B. Firmen, Verbände, die Mitglieder des Sponsorenbeirats und die
von der Mitgliederversammlung ernannten Ehrenmitglieder.
(4) Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
gewählt. Sie erhalten eine Ehrenurkunde und die goldene Ehrennadel
des Vereins.
Sie sind auf Lebtag von der Beitragspflicht befreit und erhalten freien
Eintritt zu allen Veranstaltungen.
(5) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das volle Wahl-
und Stimmrecht.
§ 15 Antrag auf Mitgliedschaft
(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.
(2) Die Aufnahme des Mitgliedes kann jedes Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes allein beschließen.
(3) Gegen die Ablehnung des Antrages kann vom Betroffenen zur nächsten
Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Beitrages.
(5) Mit der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung verbunden.
§ 16 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
• Tod
• Kündigung
• Ausschluss
• Streichung aus der Mitgliederliste
(2) Die Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftjahres möglich.
Sie muss spätestens
drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Verein schriftlich zugegangen
sein.
(3) Die Kündigung der aktiven sportlichen Betätigung als
Eishockeyspieler zum
Zwecke des Vereinswechsels ist nur zum 30. April eines jeden Jahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Sie
ist nur dann
rechtswirksam, wenn sie mit eingeschriebenem Brief und Rückschein
dem Vorstand
bis zum 31. Januar zugegangen ist. Spieler der ersten Mannschaft sind
von dieser
Vorschrift nicht erfasst.
(4) Auf Ausschluss kann der Gesamtvorstand, nach vorheriger Anhörung
des Betrof-
fenen erkennen, wenn:
• Sich ein Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Satzung
des
Vereins schuldig gemacht hat.
• Die Mitgliedschaft wegen seines Verhaltens innerhalb oder außerhalb
des
Vereinslebens als nicht tragbar erscheint.
• Sich ein Mitglied grob unkameradschaftlich verhalten hat.
(5) Der Ausschluss ist dem Mitglied per Einschreiben mit Begründung
mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied schriftlich
Berufung bei der Vorstandschaft binnen zwei Wochen nach Zustellung des
Beschlusses einlegen. Die Vorstandschaft hat binnen vier Wochen nach Eingang
der Berufung zu entscheiden
(6) Der Vorstand ist berechtigt ein Mitglied aus der Mitgliederliste
zu streichen wenn dieses Mitglied länger als drei Monate nach Absendung
der schriftlichen Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
(7) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von
bestehenden Verpflichtungen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind Mitgliedskarte
und Gegenstände des Vereinsvermögens ohne Rücksicht auf
irgendwelche Zurückbehaltungsrechte an den Verein heraus zu geben.
§ 17 Mitgliedsbeitrag
(1) Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, haben einen
Jahresbeitrag an den Verein zu entrichten.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird in der vom Vorstand erlassenen Beitragsordnung
geregelt.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(3) Das Mitglied kann zwischen jährlicher und monatlicher Zahlungsweise
wählen.
Jahresbeiträge sind bis zum 31. Mai eines jeden Jahres zu zahlen.
Bei monatlicher Zahlungsweise werden die Beitrag jeweils zum 01. eines
jeden Monats fällig
Der Verein kann die Beiträge einziehen lassen.
(4) Im Einzelfall kann der Vorstand auf begründeten Antrag Zahlungsfälligkeiten
ändern, sowie von rückständigen oder zukünftigen Verpflichtungen
befreien.
§ 18 Vereinsstrafen
(1) Die aktiven Mitglieder des Vereins sind der Rechts- und Spielordnung
der übergeordneten Fachverbände unterworfen.
(2) Der Vorstand kann nach vorheriger Anhörung bei Verstößen
gegen die Vereinssatzung oder das Rechtsgut der Fachverbände folgende
Strafen verhängen:
• mündlicher Verweis
• schriftlicher Verweis
• Stadionverbot
(3) Gegen das Stadionverbot von mehr als vier Wochen kann das betroffene
Mitglied binnen zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe durch den geschäftsführenden
Vorstand Berufung einlegen. Die Berufung ist mit einer Begründung
schriftlich einzureichen. Auf Verlangen ist das betroffene Mitglied vom
Vorstand zu hören. Über die Berufung entscheidet der Vorstand
mit einfacher Mehrheit endgültig.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von
4/5 aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder in einer ordentlichen
oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden,
wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Wenn nicht 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind,
muss eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb
von zwei Wochen einberufen werden, in der die Mitglieder die Auflösung
des Vereins mit 4/5 der dann erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschließen können.
§ 20 Vermögen des Vereins im Falle der Auflösung
(1) Im Falle der Auflösung / Aufhebung des Vereins kraft Gesetz,
durch gerichtliches Urteil oder durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
fällt das Vermögen des Vereins der Stadt München zu. Diese
hat dasselbe unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden.
(2) Dasselbe gilt bei Wegfall des satzungsgemäßen Zwecks
des Vereins, oder wenn die Erreichung des Zwecks unmöglich wird.
§ 21 Haftung
(1) Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich
das Vereinsvermögen des EHC München e.V.
§ 22 Satzung
(1) Je ein, vom geschäftsführenden Vorstand, rechtsverbindlich
unterzeichnetes Exemplar der Satzung ist nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
dem Vereinsregister beim Amtsgericht München und dem Finanzamt München
vorzulegen.
(2) Der Vorstand ist berechtigt einzelne Paragraphen oder Absätze
von Paragraphen wenn
diese der Gemeinnützigkeit nicht entsprechen sollten, neu zu fassen
und dem
Registergericht, dem Finanzamt und den Mitgliedern bekannt zu geben.
(3) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
|